Maklerauswahl
Gewerbemakler auswählen: Kriterien für die Maklerauswahl
Gewerbemakler auswählen: Kriterien von der Erlaubnis nach § 34d GewO über Register, Haftpflicht und Courtage bis zu Vollmacht, Honorarvergleich und Referenzen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Erlaubnis nach § 34d GewO und Eintrag im Versicherungsvermittlerregister sind Pflicht, die Abfrage ist kostenlos.
- Sachkunde, Zuverlässigkeit und Vermögensschadenhaftpflicht mit 1.276.000 Euro je Versicherungsfall fordern Sie schriftlich an.
- Courtage je Sparte offenlegen lassen und gegen ein Honorar nach § 34e GewO gegenrechnen.
- Referenzen nur mit Zahlen zu Mandatsdauer, Schadenvolumen und Regulierungsdauer akzeptieren.
- Maklervertrag und Vollmacht eng fassen: Summengrenzen, Reaktionszeiten, Kündigungstermin.
Gewerbemakler: Rollenklärung und Anbieter am Markt
Der Begriff Gewerbemakler ist kein gesetzlicher Begriff. Im Versicherungsgeschäft meint er den Makler für gewerbliche Kunden, nicht den Vermittler von Gewerbeflächen oder Immobilien. Klären Sie deshalb zuerst die Rechtsstellung des Anbieters.
§ 34d der Gewerbeordnung trennt Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter, § 34e GewO regelt den honorarvergüteten Versicherungsberater. Der Unterschied wirkt auf Ihre Verhandlungsposition. Ein Versicherungsmakler ist von keinem Versicherer beauftragt und schuldet eine marktgerechte Auswahl. Ein Versicherungsvertreter handelt im Auftrag eines oder mehrerer Versicherer.
Drei Anbietergruppen sind für die Auswahl relevant. Internationale Maklerhäuser wie Marsh, Aon und WTW betreuen Industrierisiken mit hohen Summen. Mittelständisch geprägte Gruppen wie Funk Gruppe, Ecclesia Gruppe und MRH Trowe decken den gehobenen Mittelstand ab. Regionale Maklerbüros arbeiten branchennah, im Beispiel bei Nettoprämien bis 100.000 Euro im Jahr.
Eine Mitgliedschaft im Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) oder im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) ersetzt keinen Registerauszug. Sie ist ein Hinweis, kein Nachweis.
Achten Sie auf die Selbstbezeichnung im Angebot. Wer als Assekuranzmakler oder Industriemakler auftritt, nutzt damit keine eigene Erlaubnisart. Entscheidend bleiben § 34d GewO und der Registereintrag.
Kriterium 1: Erlaubnis nach § 34d GewO und Eintrag im Vermittlerregister
Die Erlaubnis erteilt die zuständige Industrie- und Handelskammer. Die BaFin ist nicht zuständig, sie beaufsichtigt Versicherer. Wer die Behörden verwechselt, beschwert sich an der falschen Stelle.
Das Versicherungsvermittlerregister nach § 11a GewO führt die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK). Abrufbar ist es online unter vermittlerregister.info, die Abfrage kostet nichts. Der Auszug nennt Erlaubnisart, Erlaubnisbehörde, Registrierungsnummer und Umfang der Erlaubnis. Fehlt der Eintrag, ist die Vermittlung unzulässig.
Prüfen Sie die Erlaubnisart. Eine Erlaubnis nach § 34f oder § 34g GewO deckt Finanzanlagen und Immobiliardarlehen ab, nicht die Versicherungsvermittlung. Für Gewerbeversicherungen brauchen Sie § 34d.
Erlaubnis und Registereintrag sind Momentaufnahmen. Prüfen Sie den Auszug jährlich vor dem Renewal und archivieren Sie ihn mit Datum.
Fragen Sie zusätzlich nach der Niederlassung, die Ihren Bestand betreut. Beratung aus einem anderen Bundesland ist zulässig, im Schadenfall zählt die Erreichbarkeit.
Kriterium 2: Sachkunde, Zuverlässigkeit und Haftpflicht
Die Sachkunde weisen Vermittler über eine Prüfung vor der IHK nach, geregelt in der Versicherungsvermittlungsverordnung. Alternativ anerkennt die Behörde einschlägige Berufsqualifikationen, etwa den Abschluss als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Versicherungsfachwirt. Lassen Sie den Nachweis in Kopie kommen.
Die Zuverlässigkeit belegt der Bewerber über ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Fragen Sie danach, wenn keine gemeinsame Historie besteht.
Zur Erlaubnis gehört eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Die Mindestversicherungssumme beträgt 1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Verlangen Sie die aktuelle Bestätigung des Versicherers mit Geltungszeitraum, nicht die Police aus dem Vorjahr.
Die Weiterbildung ist vorgeschrieben: mindestens 15 Stunden je Kalenderjahr. Lassen Sie die Nachweise der letzten zwei Jahre zeigen.
Kriterium 3: Vergütung offenlegen und Honorar gegenrechnen
Gewerbemakler werden meist über Courtage vergütet, die der Versicherer zahlt. In der gewerblichen Sachversicherung liegen die Sätze marktüblich zwischen 10 und 20 Prozent der Jahresnettoprämie. Verlangen Sie die Aufstellung je Sparte: Abschlussprovision, Bestandsprovision, Nebenzuwendungen.
Interessenkonflikte entstehen beim Anbieterwechsel und bei Prämienerhöhungen. Eine hohe Bestandsprovision kann den Anreiz senken, einen günstigeren Versicherer vorzuschlagen. Fragen Sie, welche Vergütung bei einem Wechsel anfällt und ob Sonderzahlungen des Versicherers fließen.
Ein Versicherungsberater nach § 34e GewO arbeitet gegen Honorar und darf keine Zuwendungen von Versicherern annehmen. Das schließt den Interessenkonflikt aus, kostet aber unabhängig vom Ergebnis.
Rechenbeispiel: Courtage gegen Honorar
Ein Betrieb zahlt 60.000 Euro Nettoprämie im Jahr. Versicherungsprämien sind von der Umsatzsteuer befreit. Bei 15 Prozent Courtage sind das 9.000 Euro, enthalten in der Prämie.
Im Honorarmodell rechnen Sie 12 Stunden Erstanalyse zu 180 Euro netto ab: 2.160 Euro netto, mit 19 Prozent Umsatzsteuer 2.570,40 Euro brutto. Dazu kommen 6 Stunden laufende Betreuung zu 180 Euro netto, also 1.080 Euro netto und 1.285,20 Euro brutto.
Das Honorarmodell lohnt sich bei schadenintensiven Risiken und häufigen Nachverhandlungen. Bei kleinen, stabilen Beständen bleibt die Courtagevariante meist günstiger.
Klären Sie vertraglich, was passiert, wenn kein Versicherer zeichnet. Manche Makler berechnen dann Aufwandspauschalen.
Kriterium 4: Haftung, Vollmacht und Maklervertrag
Ein Maklervertrag entsteht auch ohne Unterschrift, sobald Sie den Vermittler mit der Auswahl beauftragen. Legen Sie deshalb früh schriftlich fest, wer Ihr Risiko analysiert und auf welcher Grundlage.
Bei einem Beratungsfehler haftet der Makler auf Schadensersatz. Die Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB greift, wenn er Pflichten aus dem Maklervertrag verletzt. Ansprüche verjähren mit der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis und Schluss des Jahres. Bewahren Sie Beratungsprotokolle so lange auf.
Die Maklervollmacht ist Ihr Risikohebel. Fassen Sie sie eng: benannte Sparten, benannte Versicherer, feste Summengrenzen, Widerrufsvorbehalt. Eine unbeschränkte Vollmacht macht den Makler entscheidungsmächtig, ohne dass Sie es bemerken.
Regeln Sie im Vertrag zusätzlich Laufzeit, Kündigungsfrist, Reaktionszeiten, Vertretungsregel und den Datenexport bei einem Anbieterwechsel.
Kriterium 5: Bedingungen, Fristen und Vertragsverwaltung
Der Makler muss Versicherungsbedingungen prüfen, nicht nur besorgen. Entscheidend ist, ob sie wirksam Vertragsbestandteil geworden sind; dazu gehört die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 BGB. Bei Rahmenverträgen und Nachträgen ist genau dieser Punkt oft strittig.
Ebenso gehört die Fristenverwaltung zum Auftrag. Pflichten, Anzeigeobliegenheiten und Fristen aus dem Versicherungsvertragsgesetz muss der Makler im Blick behalten und Sie rechtzeitig erinnern.
Verlangen Sie eine Bestandsliste in editierbarer Form mit Sparte, Versicherer, Vertragsnummer, Prämie, Deckungssumme, Laufzeit und Kündigungsdatum. Ohne diese Datei bleiben Sie an den Makler gebunden, obwohl Sie es vertraglich nicht sind.
Planen Sie den Renewal mit acht bis zwölf Wochen Vorlauf. Fragen Sie aktiv nach Deckungslücken bei Cyberrisiken, Umwelthaftung, D&O und Betriebsunterbrechung.
Bestandsdaten sind sensible Unternehmensdaten. Lassen Sie die Datenhaltung klären und schließen Sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO. Beschwerden über die Erlaubnis nimmt die IHK entgegen, Ansprüche gegen den Makler klären Sie zivilrechtlich.
Schadenorganisation und Betreuung bewerten
Der Schadenfall ist der Praxistest. Lassen Sie den Ablauf beschreiben: Erstmeldung, Schadenaufnahme, Kommunikation mit dem Versicherer, Regulierung. Verlangen Sie feste Reaktionszeiten und eine benannte Vertretung für Urlaub und Krankheit.
Fragen Sie nach der Auswertung. Ein Makler, der Schäden nach Ursache und Sparte auswertet, senkt die Prämie beim nächsten Renewal und findet Deckungslücken. Wer nur Schadenformulare weiterleitet, kostet Geld.
Klären Sie den Eskalationsweg. Wer spricht mit dem Versicherer, wenn die Regulierung stockt, und wer informiert Sie wann. Ein Name und eine Frist sind besser als eine Telefonzentrale.
Notieren Sie Ihre Kennzahlen des letzten Jahres: Schadenquote, Regulierungsdauer, Ablehnungsquote. Mit diesen Zahlen bewerten Sie Angebote objektiv.
Prüfen Sie die technische Ausstattung: Kundenportal, digitale Policen, Export der Bestandsdaten in eine Tabellenkalkulation. Ein Maklerwechsel darf nicht am Datenexport scheitern.
Nachweise und Register: Checkliste für die Anfrage
Fünf Unterlagen sortieren das Bewerberfeld schneller als jedes Gespräch.
- Erlaubnisurkunde nach § 34d GewO mit Datum und Behörde
- aktueller Auszug aus dem Versicherungsvermittlerregister
- Haftpflichtbestätigung mit Summe und Geltungszeitraum
- Zeugnis über die Sachkundeprüfung und Weiterbildungsnachweise
- zwei Referenzen aus Ihrer Branche
Ergänzen Sie das Organigramm des Betreuungsteams. Klären Sie schriftlich, wer Ihr Ansprechpartner ist und wer ihn vertritt.
Schreiben Sie in die Anfrage, was Sie erwarten: Risikoanalyse, Ausschreibung bei mindestens drei Versicherern, jährliches Bestandsgespräch, Vertretung im Schadenfall. Wer das vorab nicht klärt, bekommt später Prämienlisten statt Beratung.
Prüfen Sie jede Referenz mit drei Rückfragen: Wie lange läuft das Mandat, wie viele Schäden wurden betreut, wie schnell kam die Regulierung. Antworten ohne Zahlen sind keine Referenz.
Bewertungsraster für die Maklerauswahl
Gewichten Sie die Kriterien vor dem Gespräch. Wer die Schadenbearbeitung vorn sieht, fragt zuerst nach Prozessen und danach nach dem Preis.
| Kriterium | Nachweis | Entscheidungsfrage |
|---|---|---|
| Erlaubnis und Register | Auszug aus dem Vermittlerregister | Welche Erlaubnisart, welcher Umfang? |
| Sachkunde | Prüfungszeugnis der IHK | Welche Qualifikation, welche Weiterbildung? |
| Haftpflicht | Bestätigung des Versicherers | Summe je Fall und je Jahr? |
| Vergütung | Courtagevereinbarung oder Honorarangebot | Welcher Satz je Sparte? |
| Schadenprozess | Verfahrensbeschreibung, Kennzahlen | Reaktionszeit und Vertretung? |
Von der Longlist zum Vertrag: fünf Schritte
- Anforderungsprofil schreiben: Sparten, Summen, Standorte, Schadenvolumen der letzten drei Jahre.
- Drei bis fünf Makler anfragen und die Registerauszüge abgleichen.
- Erstgespräche führen, Nachweise einsammeln, Referenzen telefonisch prüfen.
- Vergleichsangebot mit Risikoanalyse anfordern, keine reine Prämienliste.
- Maklervertrag, Vollmacht und Auftragsverarbeitung abschließen, Kündigungstermin notieren.
Definieren Sie vor Schritt eins, wer im Haus entscheidet. Kalkulieren Sie vier bis acht Wochen für die Auswahl.
Typische Auswahlfehler
- Auswahl nach Prämienversprechen: niedrige Prämien entstehen oft durch Unterversicherung oder hohe Selbstbehalte.
- Keine Vollmachtsgrenzen: der Makler zeichnet Verträge, die Sie nicht geprüft haben.
- Keine Kündigungsfrist im Maklervertrag: die Betreuung kann nachlassen, der Vertrag bleibt.
- Nur ein Anbieter im Vergleich: im Renewal fehlt der Hebel.
- Keine schriftliche Betreuungszusage: ohne Leistungsbeschreibung fehlt die Pflicht, die Sie einfordern können.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich einen zugelassenen Gewerbemakler?
An der Erlaubnis nach § 34d GewO und am Eintrag im Vermittlerregister der DIHK. Der Auszug nennt Erlaubnisbehörde, Erlaubnisart und Registrierungsnummer. Fehlt der Eintrag, lassen Sie die Finger davon.
Was kostet die Maklerbetreuung?
Bei Courtage zahlen Sie indirekt über die Prämie, in der gewerblichen Sachversicherung marktüblich 10 bis 20 Prozent der Jahresnettoprämie. Honorarberater nach § 34e GewO rechnen nach Stundensatz ab. Verlangen Sie beide Varianten schriftlich.
Muss der Makler mehrere Angebote vorlegen?
Gesetzlich nicht zwingend. Vereinbaren Sie im Maklervertrag mindestens drei verglichene Angebote und eine Begründung der Auswahl. Sonst bleibt die Marktgerechtigkeit eine Behauptung.
Wer haftet bei einem Beratungsfehler?
Der Makler, auf Schadensersatz nach § 823 BGB. Die Frist beträgt drei Jahre nach § 195 BGB. Dokumentieren Sie Beratung und Entscheidung, damit Sie die Pflichtverletzung belegen können.
Wie lange sollte der Maklervertrag laufen?
Vereinbaren Sie kurze Laufzeiten mit Jahreskündigungsrecht und fester Betreuungszusage. Lange Bindungen ohne Leistungsnachweis blockieren den Wechsel.
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