
Betriebsversicherungen
Teil von Schadenorganisation optimieren: Abläufe und Zuständigkeiten
Regress in der Schadenversicherung: Vorrang, Kürzung und Ausschlüsse
Regress in der Schadenversicherung: So prüfen Unternehmen Forderungsübergang nach § 86 VVG, Quotenvorrecht, Kürzung nach § 81 VVG, Ausschlüsse und Verjährung.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Beim Regress geht der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers kraft Gesetzes auf den Versicherer über, soweit dieser die Entschädigung gezahlt hat.
- Übergehen kann nur ein kongruenter Anspruch, der denselben Schaden betrifft wie die Versicherungsleistung.
- Das Quotenvorrecht sichert dem Versicherungsnehmer den nicht gedeckten Teil seines Schadens.
- Bei grober Fahrlässigkeit kürzt der Versicherer nach § 81 VVG, bei Vorsatz entfällt die Leistung und damit der Regress.
- Ersatzansprüche gegen in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige sind vom Übergang ausgenommen.
Wie der Regressanspruch entsteht
Nach § 86 Absatz 1 VVG geht der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger auf den Versicherer über, soweit dieser die Entschädigung geleistet hat. Eine Abtretungserklärung braucht es nicht, denn der Übergang wirkt kraft Gesetzes. § 86 VVG: Gesetzlicher Forderungsübergang
Der Versicherer verfolgt den Anspruch anschließend im eigenen Namen. Voraussetzung bleibt, dass dem Versicherungsnehmer überhaupt ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht. Wer keinen Haftungsanspruch hat, kann keinen abtreten, und der Versicherer trägt den Schaden allein.
Vorrang und Kongruenz
§ 86 Absatz 1 VVG enthält eine zweite, praktisch bedeutsame Einschränkung: Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Daraus leitet die Regulierungspraxis das Quotenvorrecht ab.
Reicht die Haftungssumme des Schädigers nicht aus, um Schaden und Versicherungsleistung zusammen abzudecken, wird der Versicherungsnehmer mit seinem ungedeckten Anteil zuerst befriedigt. Erst der Rest steht dem Versicherer zu.
Kongruenz bedeutet: Übergehen kann nur der Anspruchsteil, der denselben Schaden ausgleicht wie die Versicherung. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld fällt nicht darunter, weil die Versicherung ihn nicht ersetzt hat. Deckt die Police nur Sachschäden, geht auch ein Anspruch auf entgangenen Gewinn nicht über.
Regressprüfung in fünf Schritten
- Haftungsgrund und Mitverschulden klären
- Kongruenz von Leistung und Anspruch prüfen
- Gedeckten und ungedeckten Anteil trennen
- Kürzung nach § 81 VVG berücksichtigen
- Verzicht, Vergleich, Verjährung dokumentieren
Kürzung nach § 81 VVG
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit kürzt er die Leistung in einem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens entspricht. § 81 VVG: Kürzung der Leistung
Die Kürzung wirkt unmittelbar auf den Regress: Was der Versicherer nicht zahlt, geht nicht über. Der gekürzte Betrag bleibt beim Versicherungsnehmer und gehört zu dem Teil, der bei einer begrenzten Haftungssumme vorrangig zu befriedigen ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten, etwa die Anzeige- oder Auskunftspflicht, kommt ebenfalls eine Kürzung in Betracht. Umfang und Fristen dieser Pflichten ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag.
Ausschlüsse und Fristen
Nach § 86 VVG ist der Übergang ausgeschlossen, wenn sich der Ersatzanspruch gegen einen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet. Der Ausschluss entfällt bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Verzichtet der Versicherungsnehmer auf den Ersatzanspruch oder gibt er ein zur Sicherung dienendes Recht auf, wird der Versicherer in Höhe des entgangenen Betrags von der Leistungspflicht frei. Ein Vergleich mit dem Schädiger ohne Abstimmung führt damit regelmäßig zum Ausfall des Regresses in dieser Höhe.
Der übergegangene Anspruch verjährt wie der ursprüngliche. Für deliktische Ansprüche nach § 823 BGB gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat. § 823 BGB: Schadensersatzpflicht
Beispielrechnung zum Quotenvorrecht
Beispielrechnung für einen Schadenfall aus dem Jahr 2024. Am Firmengebäude entsteht ein Reparaturschaden von 10.000 Euro netto, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer also 11.900 Euro brutto. Der Versicherer zahlt wegen einer vereinbarten Taxe nur 7.000 Euro. Der Schädiger haftet dem Grunde nach voll, der Höhe nach wegen Mitverschuldens begrenzt auf 8.000 Euro.
Aus diesem Betrag erhält der Versicherungsnehmer zuerst seine ungedeckte Differenz von 3.000 Euro. Der Versicherer bekommt die verbleibenden 5.000 Euro. Ohne Quotenvorrecht hätte er 7.000 Euro erhalten, beim Versicherungsnehmer wären nur 1.000 Euro verblieben.
Häufige Fragen
Wann greift der Ausschluss für Familienangehörige nicht?
Er greift nicht bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls. Auch die Verantwortlichkeit eines Angehörigen für einen Schaden, den der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter eines Kraftfahrzeugs erlitten hat, eröffnet den Übergang.
Was passiert bei einem Verzicht auf den Ersatzanspruch?
Der Versicherer wird in Höhe des entgangenen Betrags leistungsfrei. Ein Vergleich mit dem Schädiger wirkt in dieser Höhe zulasten der Entschädigung.
Muss der Versicherungsnehmer den Regress unterstützen?
Ja. Er muss Auskünfte erteilen und Belege bereitstellen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag und dem Versicherungsvertragsgesetz. VVG: Gesetzesübersicht
Wer trägt das Kostenrisiko eines Regressprozesses?
Führt der Versicherer den Regress, trägt er das Kostenrisiko des Verfahrens. Bleibt der Schädiger zahlungsunfähig, verbleibt der nicht gedeckte Anteil beim Versicherungsnehmer.



